Neues Meldegesetz

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Seit dem 01.11.2015 ist bundesweit ein neues Meldegesetz in Kraft. Danach können sich Vermieter beim Einwohnermeldeamt erkundigen, wer unter der Anschrift des Mietobjektes amtlich gemeldet ist. So erfährt der Vermieter, ob es eine ungenehmigte Untervermietung gibt und gegen wen er erforderlichenfalls einen Räumungstitel erwirken muss. Ferner müssen sich Mieter nun innerhalb von 2 Wochen nach einem Wohnungswechsel beim Einwohnermeldeamt ab- bzw. anmelden. Hierfür muss der Vermieter oder dessen Wohnungsverwalter dem Mieter schriftlich oder elektronisch eine Aus- bzw. Einzugsbestätigung zur Vorlage bei der Behörde ausstellen. Diese muss enthalten :

– Name und Anschrift des Vermieters

– Aus- bzw. Einzugsdatum

– Anschrift der Wohnung

– die Namen des Mieters und seiner dort wohnenden Familienangehörigen

Wer die 2-Wochen-Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu € 1.000,00 geahndet werden kann. Diese kann sowohl dem untätig gebliebenen Mieter, wie auch dem die Ausstellung der Aus- bzw. Einzugsbescheinigung verweigernden Vermieter auferlegt werden. Der Vermieter hat gegenüber der Behörde einen Auskunftsanspruch, ob sich sein Mieter dort ab- bzw. angemeldet hat.

RA Koch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht