BGH-Entscheidung zur Gestellung eines Nachmieters

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Haben die Parteien eines Wohnraummietverhältnisses wirksam vereinbart, dass das Mietverhältnis für die Dauer von 4 Jahren nicht ordentlich gekündigt werden kann ( BGH vom 08.12.2010, VIII ZR 86/10 ) und möchte der Mieter gleichwohl nach § 242 BGB aufgrund eines Arbeitsplatzwechels vorzeitig wegen der besonderen Umstände seines Einzelfalls aus dem Mietverhältnis entlassen werden, so obliegt es allein ihm, einen geeigneten Nachmieter zu suchen. Diesen muss er dann dem Vermieter konkret benennen und ihm sämtliche Informationen geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit zu machen. Dabei ist der Vermieter nicht gehalten, aktiv mitzuwirken ( BGH vom 07.10.2015, VIII ZR 247/14 ).

RA Koch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht