Schadenersatz bei Nichtgewährung von Urlaub

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Zu der Frage, was geschieht, wenn dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses zu Unrecht Urlaub verweigert wurde, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2017 (9 AZR 572/16) seine Rechtsprechung geändert. Im Einzelnen:

Gemäß § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Nur wenn dringende Gründe vorliegen, kann der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden.

Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub zwar rechtzeitig beantragt, der Arbeitgeber diesen jedoch bis zu seinem Verfall am 31. März des Folgejahres nicht gewährt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu früher (BAG 06.08.2013, 9 AZR 956/11) die Auffassung vertreten, dass dieser Urlaub finanziell abzugelten ist. Dies ergebe sich aus den allgemeinen Regeln des BGB zum Schadenersatz bei Verzug.

In seiner Entscheidung vom 16.05.2017 hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Es ist nun der Ansicht, dass der Urlaub nicht finanziell abzugelten sondern als Ersatzurlaub nachzugewähren ist. Dies ergebe sich u.a. aus § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs nur dann gestattet ist, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Aber auch die allgemeinen Schadenersatzregelungen des BGB führten zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre („Naturalrestitution“). Hiernach könne also der Arbeitnehmer nur verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Urlaub nicht verfallen.

Fazit:

Erst wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, kommt eine finanzielle Abgeltung gesetzlichen Resturlaubs in Betracht.