Insbesondere wenn die Kündigungsmöglichkeiten ( §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a), 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ) zu prüfen sind, ist zu klären, wann sich der Mieter „für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug“ befindet.
Hierzu hat der BGH entschieden ( Urt. v. 05.10.2016, VIII ZR 225/15 ), dass das Mietverhältnis nicht gekündigt werden kann, wenn der Mieter den Mietzins bis zum 3. Werktag eines Monats überwiesen hat. Wann der Betrag dann beim Vermieter eingeht, sei nicht das ( Kündigungs- ) Risiko des Mieters.
Denn § 556 b Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Mieter die Miete bis zum 3. Werktag „zu entrichten“ hat. Eine Geldschuld sei nach § 270 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Deshalb genüge es, wenn das Bankinstitut den Zahlungsauftrag des Mieters i.S.d. §§ 675 f Abs. 3, 675 n Abs. 1 BGB bis zum 3. Werktag erhalten hat. Wann die Bank den Auftrag dann ausführt, sei das Risiko des Vermieters. Denn der Leistungserfolg, d.h. die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto, gehöre nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners.
Dies gelte auch dann, wenn im Mietvertrag eine Klausel enthalten ist, dass die Miete spätestens am 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss. Denn diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt. Die als qualifizierte Schickschuld einzuordnende Geldschuld sei deshalb rechtzeitig erbracht, wenn der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan, d.h. den Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut einreicht hat und sein Konto die erforderliche Deckung aufweist.
Die Darlegungs- und Beweislast, dass diese Voraussetzungen vorliegen und das Kündigungsrecht des Vermieters nicht entstanden ist, liegt beim Mieter.
Rechtsanwalt Koch