Zu Hause verbrachte Bereitschaft kann Arbeitszeit sein.
Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung (EuGH, Urteil vom 21.02.2018, Rs. C518/15) nochmals die Unterschiede zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst konkretisiert.
Schon bisher war es auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so, dass Zeiten der Rufbereitschaft (anders: Bereitschaftsdienst) nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) anzusehen sind. Nur die während der Rufbereitschaft erbrachte tatsächliche Einsatzzeit zählt als Arbeitszeit.
Beide Dienste (Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst) beschränken den Arbeitnehmer in der Wahl seines Aufenthaltsortes und verpflichten ihn zugleich, jederzeit auf Abruf tätig zu werden (BAG v. 24.10.2000 – 9 AZR 634/99). In der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer jedoch seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen. Er ist nur insoweit eingeschränkt, als er innerhalb einer vorgegebenen Zeit einsatzfähig sein muss. In der Regel ist er zudem verpflichtet, sein Handy ständig betriebs- und empfangsbereit zu haltenden. Beim Bereitschaftsdienst hingegen wird dem Arbeitnehmer ein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben (z.B. Taxifahrer, Krankenhausnotdienst oder Nachtportier).
In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall war einem Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr vorgegeben worden, sich während der Bereitschaftszeit zu Hause aufzuhalten und innerhalb von 8 Minuten an der Feuerwache zu sein, wenn er angerufen wird.
Der EuGH sah dies als Bereitschaftsdienst an, weil der Kläger nicht nur erreichbar sein musste sondern darüber hinaus wesentlichen Einschränkungen unterlag, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, in dem er sich zu Hause aufhalten und innerhalb von 8 Minuten an der Feuerwache sein musste.
Letztlich überrascht diese Entscheidung nicht, da auch das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahre 1986 im Fall eines Busfahrers, der sich zur besseren Erreichbarkeit zu Hause aufhalten musste, ähnlich entschieden hat. Der EuGH stellt in diesem Fall aber auch nochmal dar, dass Rufbereitschaft weiterhin nicht als Arbeitszeit gilt, wenn dabei lediglich die Erreichbarkeit des Beschäftigten gefordert ist.
Tipp:
Überprüfen Sie Ihre vertraglichen Regelungen zu den Rufbereitschaften/Bereitschaftsdiensten. Wenn – wie im vom EuGH entschiedenen Fall – eine örtliche Beschränkung des Aufenthaltsortes (zusätzlich zu einer vorgegebenen Reaktionszeit) nicht erforderlich ist, sollte darauf verzichtet werden.