Wohnbebauung ist auch im Außenbereich zu finden. Dabei ist sie dort von Gesetzes wegen grundsätzlich unzulässig. Der Gesetzgeber möchte den Außenbereich nämlich grundsätzlich von Wohnbebauung freihalten. Mit Außenbereich sind solche Gebiete gemeint, die außerhalb eines Bebauungsplans oder eines Bebauungszusammenhangs mit Siedlungsstruktur liegen.
Bereits vorhandenen Wohngebäude im Außenbereich gehören meistens zu landwirtschaftlichen Betrieben oder sonstigen baulichen Nutzungen, die im Außenbereich üblich bzw. privilegiert sind. Diese kann auch weiter genutzt werden, wenn der Betrieb nicht weiter genutzt werden sollte.
Grundsätzlich ist es unter engen gesetzlichen Vorgaben auch zulässig, neue Wohnbebauung auf dem Grundstück ehemaliger landwirtschaftlichen oder sonstiger privilegierter Betriebe zu errichten.
Auch dürfen vorhandene Wohngebäude unter engen Voraussetzungen erweitert oder zerstörte Wohngebäude neu errichtet werden.
Dabei wenden die zuständigen Behörden und die Verwaltungsgerichte die gesetzlichen Ausnahmen sehr streng an.
Kürzlich bestätigte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 08.02.2022, Az.: 2 A 2913/20, die bisherige strenge Auslegung der Ausnahmeregelungen:
Demnach sei es grundsätzlich unzulässig, ein bestehendes Wohngebäude abzureißen und ein neues Wohngebäude mit gleichen Maßen zu errichten. Das gelte selbst dann, wenn es zulässig gewesen wäre, das alte Gebäude zu sanieren und zu erweitern. Durch den Abriss erlischt nämlich der Bestandsschutz.
Dies zeigt einmal mehr, dass selbst kleine Fehler von Eigentümern häufig dramatische Folgen haben können, selbst wenn diese nur aus Unwissenheit erfolgen.
Solche Fehler lassen sich nur durch eine vorherige rechtsanwaltliche Beratung vermeiden.
Gerne beraten wir Sie, ob eine Neuerrichtung oder die Erweiterung eines Wohnhauses bzw. eine Umnutzung eines Wirtschaftsgebäudes in ein Wohnhaus zulässig ist.