Abreißen von Tapeten

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Der BGH hat entschieden ( Urt. v. 21.08.2019, VIII ZR 263/17 ), dass das Abreißen von mitvermieteten Tapeten durch den Mieter einen Schadensersatzanspruch des Vermieters i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann. Der Vermieter müsse dem Mieter dann auch keine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen, um den angerichteten Schaden wieder zu beseitigen. Es sei aber bei der Schadenshöhe ein Abzug neu für alt zu berücksichtigen.

RA Koch