falsche Mieterselbstauskunft

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Das LG Berlin hat entschieden ( Urt. v. 27.03.2018, 63 S 163/17 ), dass der Vermieter den Abschluss des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung anfechten und nach § 985 BGB den Auszug des Mieters sowie die Herausgabe der Wohnung verlangen kann, wenn der Mieter in der vor dem Abschluss des Mietvertrages erstellten Selbstauskunft die Fragen des Vermieters falsch beantwortet hat. Denn der Mieter habe wider besseren Wissens in dem Fragebogen die zulässigen Fragen der Vermieters nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, die Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen falsch beantwortet. Insofern hätte der Mieter angeben müssen, dass er die eidesstattliche Versicherung abgegeben und das Vermögensverzeichnis erstellt hat, aus dem sich keine Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben ( s. auch BGH Urt. v. 11.08.2010, XII ZR 123/09 ).

RA Koch