Anspruch eines gehbehinderten Wohnungseigentümers, dass die übrigen Miteigentümer dem nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs zustimmen ?

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Der BGH hat entschieden ( Urt. v. 13.01.2017, V ZR 96/16 ), dass der nun gehbehinderte Wohnungseigentümer nur dann im offenen Treppenhaus einen geräuscharmen und maschinenraumlosen Personenaufzug auf seine Kosten einbauen darf, wenn alle übrigen Miteigentümer der baulichen Veränderung zugestimmt haben.

Denn selbst wenn der gehbehinderte Wohnungseigentümer ohne den Aufzug seine im 5. OG befindliche Wohnung nicht mehr erreichen könne, ergäbe die fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen, dass der Aufzug eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung i.S.d. §§ 22 Abs. 1, 14 Abs. 1 WEG darstellt, die über das bei einem geordnete Zusammenleben übliche Maß hinaus geht. Zwar dürfe nach Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden, aber Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG schütze auch das Eigentumsrecht jeden Miteigentümers. Denn die Installation einer Aufzugsanlage würde einen massiven Eingriff in die im Gemeinschaftseigentum stehende konstruktive Bausubstanz darstellen. Abgesehen von dem erforderlichen und den anderen Miteigentümern entzogenen Platz seien z.B. eine Schachtgrube, Elektroleitungen, ein Notrufsystem, eine Belüftung und der Brandschutz erforderlich. Nach der Errichtung müssten die Überwachungs- und Wartungsvorschriften eingehalten sowie die Verkehrssicherungspflicht erfüllt werden. Dies sei für jeden Miteigentümer im Außenverhältnis zu einem Dritten mit Haftungsrisiken verbunden. Zudem sei ein etwaiger Rückbau sehr aufwendig.

Dem gegenüber könne dem gehbehinderten Wohnungseigentümer im Einzelfall den anderen Miteigentümern gegenüber ein Duldungsanspruch zustehen, wenn er im Treppenhaus auf seine Kosten einen Treppenlift bzw. zusätzlichen Handlauf oder an der Haustüre eine Rollstuhlrampe anbringen möchte ( BayObLG Beschl. v. 25.09.2003, 2 Z BR 161/03; OLG München Beschl. v. 12.07.2005, 32 Wx 051/05; OLG München Beschl. v. 22.02.2008, 34 Wx 66/07; LG Köln Urt. v. 30.06.2011, 25 S 246/10 ).

 

Bernhard Koch

Rechtsanwalt