Häufig, gerade im Sommer, wird das gute Verhältnis zu den Grundstücksnachbarn belastet, manchmal sogar auf eine Zerreißprobe gestellt. Klassiker sind häufiges Grillen und die damit verbundenen Rauch- und Geruchsimmissionen, laute Musik oder das Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen.
Bei solchen wenig erheblichen, zumal zeitlich sehr begrenzten und vorübergehenden Störungen des ‑ im Idealfall ansonsten guten ‑ nachbarschaftlichen Verhältnisses wird regelmäßig der beeinträchtigte Nachbar Gnade walten lassen. Zwar würde auch in diesen Fällen oft eines der vielen gesetzlich geregelten Abwehrrechte greifen, die grundsätzlich auch gerichtlich durchsetzbar sein könnten. Doch letztlich berücksichtigt man, dass ein solches Vorgehen dem Nachbarschaftsverhältnis schnell sehr abträglich sein dürfte.
Anders ist dies jedoch regelmäßig dann, wenn der Grad der Beeinträchtigung derart hoch ist, dass man sein eigenen Rechtsgüter, allen voran das Grundstückseigentum und den damit verbunden Grundstückswert, massiv und dauerhaft beeinträchtigt sieht.
Derartige Beeinträchtigungen werden regelmäßig von Bauvorhaben des Nachbarn auf seinem Grundstück ausgelöst. Ist beispielsweise der neue Anbau überdimensioniert, liegt die Sonnenterasse plötzlich fortwährend im Schatten. Genauso kann der neu errichtete Spielturm an der Grundstücksgrenze ein ungestörtes Sonnenbaden künftig unmöglich machen bzw. der neue Unterstand für Mülltonnen, Carport oder Geräteschuppen, der an der Grenze errichtet wurde, die schöne Aussicht beeinträchtigen und schlimmstenfalls zu Geruchsimmissionen führen.
Um es kurz zu machen: Oft werden durch Bauvorhaben die Abstandsflächen verletzt, wenn der Nachbar ohne Grenzabstand baut. Nun stellt sich die Frage, ob Abwehrrechte gegen diese Beeinträchtigungen bestehen. Dies mit einem eindeutigen „Jein!“ zu beantworten. Wie immer, kommt es hier auf den Einzelfall an.
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass hier unterschiedliche Gesetzesgrundlagen einschlägig sind, die sich oft gegenseitig ausschließen. Der im Internet nach Rat suchende Laie wir schnell auf die Regelungen des Nachbargesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) und den dortigen § 1 Abs. 1 NachbG NRW stoßen. Aber Vorsicht! ‑ Dieser ist nur in den seltensten Fällen einschlägig! Fast immer wird er durch die Regelungen des öffentlichen Baurechts verdrängt. Das folgt aus § 2 NachbG NRW.
Vor diesem Hintergrund ist der Rechtschutz meistens also nicht im Zivilrecht, sondern im öffentlichen Recht, genauer gesagt: im öffentlichen Baurecht zu suchen. Insbesondere die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) beinhaltet in § 6 BauO NRW eine Vielzahl von Regeln und Ausnahmen, was die Einhaltung von Abstandsflächen betrifft. Daneben sind jedoch auch weitere bauplanungsrechtliche Regelungen, insbesondere des Baugesetzbuches (BauGB) oder anderer Gesetze relevant. Mit anderen Worten: Aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie dürfte ein Laie schnell den Überblick verlieren.
Dennoch: In vielen Fällen ist es möglich, Abstandsflächenverstöße des Nachbarn zu unterbinden oder nachbarschaftsverträgliche Einigungen herbeizuführen, wenn die richtige Rechtsgrundlage verwendet wird.
Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir verfügen über Expertise sowohl im privaten Nachbar- und Baurecht als auch im öffentlichen Baurecht. Sprechen Sie uns an und wir werden Ihnen erläutern, welche Rechtschutzmöglichkeiten Sie haben. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung.