Auch Nutzugsänderungen können den Bestandsschutz aufheben! – OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2021 – 7 B 1708/20

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Ein bauliche Anlage genießt einen sogenannten formellen Bestandsschutz, wenn es eine Baugenehmigung gibt und sie entsprechend dieser errichtet worden ist.

Einen sogenannten materiellen Bestandsschutz genießt eine bauliche Anlage, wenn es keine Baugenehmigung gibt oder sie abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden ist, sie aber über einen nicht unwesentlichen Zeitraum seit der Errichtung hinweg dem öffentlichen Baurecht entsprach und damit genehmigungsfähig war.

Gerade bei „gebrauchten“ Immobilien spielt der Bestandsschutz eine wesentliche Rolle. Denn gerade ältere Gebäude wären heute nicht mehr genehmigungsfähig. Die öffentlich-baurechtlichen Anforderungen sind nämlich gerade in den letzten Jahren strenger geworden.

Eine in der Praxis häufig übersehene Gefahr besteht darin, dass die Eigentümer von bestandsgeschützten Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen deren Bestandsschutz durch bauliche Änderungen beseitigen.

Zwar führt nicht jede bauliche Änderung zum Erlöschen des Bestandsschutzes. Ab einer gewissen Qualität oder Quantität tritt diese Rechtsfolge jedoch ein.

Häufig unbeachtet bleibt, dass auch eine bloße Nutzungsänderung ohne bauliche Änderungen zu einem Erlöschen des Bestandsschutzes führen kann. Das bestätigte nunmehr auch das OVG NRW nochmals in seinem Beschluss vom 15.02.2021 – 7 B 1708/20.

Dies kann sehr unangenehme Folgen für den Eigentümer haben. Denn wenn die bauliche Anlage formell und materielle illegal ist und der Bestandsschutz erlosch, dann droht eine Abrissverfügung!

Aus diesem Grund sollte vor dem Erwerb einer „gebrauchten“ Immobilie und vor jedem Umbau bzw. jeder Umnutzung immer die Genehmigungssituation geprüft werden.

Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.