Aufrechnung gegenüber dem Kautionsguthaben

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Die Parteien eines Wohnungsmietvertrages können vereinbaren, dass der Mieter eine Kaution zu leisten hat, die der Vermieter dann gemäß § 551 BGB verzinslich anzulegen hat. Der Bundesgerichtshof hat am 20.07.2016 ( VIII ZR 263/14 ) entschieden, dass der Vermieter gehindert ist, das Kautionsguthaben mit Nebenkostennachforderungen zu verrechnen, die bereits gemäß §§ 197 Abs. 2, 195 BGB nach 3 Jahren verjährt sind. Denn nach § 556 b Abs. 1 BGB sind die Nebenkostenabrechnungen in bestimmten Zeitabschnitten zu erstellen. Es handelt sich deshalb um sog. „wiederkehrende Leistungen“ i.S.d. § 216 Abs. 3 BGB, die nach Eintritt der Verjährung nicht mehr zur Aufrechnung gestellt werden dürfen. Der Vermieter muss solche Forderungen deshalb entweder rechtzeitig vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist zur Aufrechnung stellen oder dem Mieter gegenüber gerichtlich geltend machen.

Andere auf dem Mietverhältnis und seiner Beendigung beruhende Forderungen kann der Vermieter auch noch nach dem Ablauf der in §§ 548, 195 BGB geregelten Verjährungsfristen ( von 6 Monaten bzw. 3 Jahren ) mit dem Kautonsguthaben des Mieters verrechnen, wenn sie sich bereits in unverjährter Zeit gegenüber standen.

Bernhard C. Koch