rechtzeitige Mietzinszahlung

Startseite » Aktuelles » rechtzeitige Mietzinszahlung

In § 556 b Abs. 1 BGB ist bestimmt, dass die Miete „zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag … zu entrichten … ist“. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.10.2016 ( VIII ZR 222/15 ) klargestellt, dass es für die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung ausreicht, wenn der Mieter bei ausreichend gedecktem Konto seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag erteilt hat. Die Miete muss aber nicht bis zum dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Eine den Eingang der Miete bis zum 3. Werktag regelnde Klausel im Mietvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie vom gesetzlichen Leitbild zu Lasten des Mieters abweicht. Der Mieter ist deshalb nicht dafür verantwortlich, wie lange seine Bank benötigt, um den ihr rechtzeitig erteilten Überweisungsauftrag auszuführen. Denn die Bank ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Dies muss der Vermieter berücksichtigen, wenn er das Mietverhältnis wegen mehrfach verspäteter Mietzinszahlungen nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos und nach § 573 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB hilfsweise ordentlich kündigen möchte.

Bernhard C. Koch