Anspruch des Betriebsrats auf Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages

Startseite » Aktuelles » Anspruch des Betriebsrats auf Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages

Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, hat das  Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Abschluss des verweigerten Folgevertrags (BAG Urteil vom 25.06.2014- 7 AZR 847/12).

 

In dem vorgenannten Urteil hatte das BAG über die Klage eine Betriebsratsmitglieds zu entscheiden, dessen Arbeitsvertrag nach seiner Auffassung allein aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit nicht verlängert wurde. Die Vorsinstanzen hatten die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dem Arbeitnehmer sei der Beweis nicht gelungen, dass die verweigerte Befristung auf seine Betriebsratstätigkeit zurückzuführen sei.

 

Im Ergebnis hat dann auch das BAG (7 AZR 847/12) nicht anders entschieden. Das BAG sah den Beweis, dass der Folgevertrag aufgrund der Betriebsratstätigkeit verweigert wurde, ebenfalls als nicht ebracht an. Es hat jedoch in diesem Zusammenhang Grundsatzentscheidungen getroffen, die die Rechte eines befristet beschäftigten Betriebsrates stärken.So hat das BAG u.a. entscheiden dass

 

  • die Veweigerung eines Folgevertrages wegen der Betriebsratstätigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich eine verbotene Benachteiligung gemäß § 78 BetrVG darstellt, die i.V.m den §§ 280, 823 Abs. 2, 249 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz zu Folge hat,
  • im Wege der Naturalrestitution der Schadensersatzanspruch des Betriebsrats die Pflicht de Arbeitsgebers zum Abschluss des verweigerten Folgevertrags zurfolge hat.

 

Hinweis:

 

Nach § 78 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats und anderer – näher bezeichneter – Gremien in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört, behindert, benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern.

 

Der Arbeitnehmer trägt allerdings die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Benachteiligung aufgrund der Betriebsratszugehörigkeit. Allein die Ablehnung eines Folgevertrages bei einem Betriebsratsmitglied stellt insoweit nicht bereits einen Anscheinsbeweis oder eine Vermutung dar.

 

Ein Arbeitnehmer darf aber trotz fehlender Kenntnis im Prozess behaupten, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat kein Folgevertrag angeboten worden sei. Eine einfaches Betreiten mit Nichtwissen ist dann für den Arbeitgeber nicht mehr ausreichend. Er hat dann seinerseits die Gründe für die Nichtverlängerung darzulegen. Ferner kann der Arbeitnehmer die Vernehmung des Arbeitgebers als Partei verlangen, wenn er keine anderweitigen Beweise zur Verfügung hat.Ferner kann der Arbeitnehmer Hilfstatsachen (Indizien) vortragen, die ihrerseits den Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache rechtfertigen  So kann das Betriebsratsmitglied etwa darlegen, dass der Arbeitgeber allen anderen Arbeitnehmern Folgeverträge angeboten hat, oder es kann Äußerungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit des Arbeitnehmers schildern, welche darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber einen Folgevertrag gerade wegen der Betriebsratstätigkeit abgelehnt hat. Auch zu diesen Hilfstatsachen muss sich der Arbeitgeber im Einzelnen konkret und wahrheitsgemäß erklären.

 

Tipp für die Praxis:

Vor einem solchen Verfahren sollte besonderes Augenmerk auf die Beweissicherung gerichtet werden, da die Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit letztlich vom Arbeitnehmer zu beweisen ist.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema „Betriebsrat“ oder eine anderen Rechtsfrage, rufen Sie uns an (0221-399240) oder senden Sie uns eine E-Mail.