Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Urteil vom 05.10.2016 unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob der Geschäftsanteil eines Gesellschafters, der seine Mitarbeit in der GmbH beendet, eingezogen und der Gesellschafter damit ausgeschlossen werden kann. Entscheidend für die Antwort war, ob eine Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag zulässig ist, welche die Einziehung eines Gesellschaftsanteils nach § 34 GmbHG ermöglicht, wenn das Anstellungsverhältnis des Gesellschafters beendet wird.
1. Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei Beendigung der Mitarbeit
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in der Entscheidung von 19.09.2005 eine Klausel in einer GmbH Satzung für wirksam erachtet, die den Ausschluss aus der Gesellschaft mit der Beendigung der Anstellung verknüpfte.
Es ist grundsätzlich so, dass Satzungsbestimmungen, die die Einziehung von GmbH-Gesellschaftsanteilen durch Mehrheitsbeschluss ohne sachlichen Grund vorsehen, nach § 138 BGB nichtig sind. Der Grund ist, dass die Satzungsbestimmung von dem betroffenen Gesellschafter als Druckmittel bzw. Disziplinierungsmittel empfunden werden könnten, was den Gesellschafter daran hindern kann, von seinen Gesellschafterrechten und -pflichten nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen.
Daher musste der BGH die Frage beantworten, ob die Verknüpfung zwischen der Mitarbeit und der Gesellschafterstellung als Willkür im Sinne des § 138 BGB erscheint oder einen sachlichen Grund darstellt.
Die Beendigung der Anstellung wird als sachlichen Grund und damit die Einziehung durch die Rechtsprechung akzeptiert, wenn die Gesellschafterstellung maßgeblich im Hinblick auf eine partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters oder dessen Mitarbeit als Geschäftsführer eingeräumt wurde und die Einziehungsmöglichkeit an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft wird.
Damit sind Klauseln zulässig, die eine Einziehung von Gesellschaftsanteilen und damit den Ausschluss des Gesellschafters bei Beendigung der Mitarbeit ermöglichen
2. Entscheidung des Oberlandesgerichtes München
Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht München wurde allerdings über eine wesentlich weiter gefasste Klausel aus einer GmbH Satzung gestritten.
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sah vor, dass bei Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter über die wirksame Beendigung des Dienst- bzw. Anstellungsvertrages, eine Fiktion gelten sollte. Im Streitfall zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter über die wirksame und rechtmäßige Beendigung des Anstellungsvertrages sah die Satzung der GmbH vor, dass bei einem Streit grundsätzlich eine Beendigung des Anstellungsvertrages unterstellt wird. Somit bestand die Möglichkeit, dass der Gesellschafter auch bei einer grob rechtswidrigen Beendigung bzw. Kündigung seines Dienst- bzw. Anstellungsvertrages, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden konnte.
Das Oberlandesgericht hielt die Klausel, welche die Möglichkeit einräumt, auch bei einer rechtswidrigen Kündigung die GmbH Gesellschaftsanteile eines Gesellschafters einzuziehen, für sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit führt nach § 138 BGB zur Nichtigkeit der Bestimmung des GmbH Gesellschaftsvertrages.
Hinweis:
- Grundsätzlich kann in einem Gesellschaftsvertrag eine Verknüpfung zwischen Gesellschafterstellung und Mitarbeit vereinbart werden;
- Bei der konkreten Abfassung des Gesellschaftsvertrages ist aber eine ausgewogene Klausel zu entwerfen.