Öffnet der Vermieter während der Abwesenheit des Mieters dessen Wohnung, räumt diese leer und vermietet sie anderweitig, ist dies zivil- und strafrechtlich relevant. Eine Inbesitznahme und Verfügung über die Wohnung ist dem Vermieter fast ausnahmslos erst dann möglich, wenn ein gerichtlicher Räumungstitel vorliegt und ihm der Besitz an der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher eingeräumt wurde ( § 885 a Abs. 1 ZPO ). Erst dann darf der Vermieter noch dort befindliches Eigentum des Mieters bei Wertlosigkeit entsorgen, sonst anderweitig einlagern und durch den Gerichtsvollzieher versteigern lassen. Im Falle einer eigenmächtigen Inbesitznahme der Wohnung haftet der Vermieter dem Mieter auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ( AG Schöneberg, Urt. v. 14.08.2019, 6 C 276/18 ).
RA Koch