Der BGH hat klargestellt ( Urt. v. 25.10.2019, V ZR 271/18 ), dass der Mieter sowohl beim Gebrauch des Gemeinschaftseigentums ( hier Aufstellen von Stühlen und Tischen auf der Außenfläche des Hauses ), als auch des Ladenlokals ( hier als Eisdiele, statt Laden ) nicht mehr darf, als der vermietende Teileigentümer selbst ( § 13 WEG ). Denn es werde gegen die in der Gemeinschaftsordnung fixierte Zweckbestimmung als „Laden“ verstoßen, wenn mit Eisbechern und Getränken sowie sich unterhaltenden Gästen eine Art Außengastronomie betrieben wird, die in der Regel mit deutlich stärkeren Beeinträchtigungen für die übrigen Einheiten im Hause verbunden ist, als bei einem ausschließlich in dem Laden stattfindenden Warenverkauf. Deshalb steht jedem anderen Miteigentümern oder – nach einer Vergemeinschaftung des Anspruchs – der Eigentümergemeinschaft dem Mieter gegenüber aus § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu.
RA Koch