Das LG Köln ( Urt. v. 27.10.2016, 29 S 91/16 ) hat klargestellt, dass der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verpflichtet ist, in der Gesamt- und Einzelabrechnung eines Jahres die Kosten für den Bestand des zu Beginn des Abrechnungszeitraumes vorhandenen Heizöls auszuweisen und gemäß § 16 Abs. 2 WEG oder nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel auf die Miteigentümer zu verteilen. Denn die Kosten für die Beschaffung des Heizöls seien vor dem Abrechnungszeitraum angefallen. Außerhalb des Abrechnungszeitraumes getätigte Aufwendungen müssten jedoch auch unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung vom 17.02.2012 ( V ZR 251/10 ) nicht berücksichtigt werden. Es seien deshalb in den Einzelabrechnungen nur die von dem einzelnen Eigentümer in dem betreffenden Jahr nach Maßgabe der Heizkostenverordnung zu tragenden Heiz- und Warmwasserkosten auszuweisen und so die von ihm konkret verbrauchten Brennstoffkosten abzurechnen.
Bernhard Koch