Gartenpflege bei gemietetem Einfamilienhaus

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Es ist immer wieder streitig, welche Pflichten den Mieter eines Einfamilienhauses hinsichtlich des dazugehörigen Gartens treffen.

Enthält der Mietvertrag insofern keinen ausführlichen Leistungskatalog ( zumindest durch Einbeziehung der Regelung des § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung ), so schuldet der Mieter während des Mietverhältnisses nur einfache Gartenpflegearbeiten. Dazu gehören Rasen mähen, Unkraut jäten und Laub aufkehren, aber nicht das Beschneiden oder Fällen von Bäumen, Hecken und Büschen. Diese Arbeiten hat der Vermieter bei Fälligkeit auf eigene Kosten auszuführen ( AG Würzburg Urt. v. 24.05.2017, 13 C 779/17; OLG Düsseldorf Urt. v. 07.10.2004, 10 U 70/04 ). Dem Mieter steht ein Ermessensspielraum zu, wann er die von ihm geschuldeten Arbeiten ausführt. Dem Vermieter steht insoweit – solange der Garten nicht verwahrlost – kein Direktionsrecht zu.

Davon zu unterscheiden sind die den Mieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses treffenden Rückbauarbeiten, um den zu Beginn des Mietverhältnisses betandenen Zustand wiederherzustellen. Insofern kann der Mieter zum Abriß, aber auch zur Verlegung von Rollrasen verpflichtet sein. Denn dem Vermieter ist es – aufgrund der beabsichtigten Weitervermietung, aber auch wegen der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB – nicht zuzumuten, abzuwarten, ob sich die Rasenfläche nach dem Auszug des Mieters wieder von selbst erholt. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Herstellung des ordnungsgemäßen Rückgabezustandes nicht nach, schuldet er dem Vermieter nach § 280 BGB Schadensersatz in Höhe der angemessenen Kosten der erforderlichen Ersatzvornahme.

Bernhard Koch