Die in der Abgabenordnung (AO) festgelegten Zinsen für Steuernachzahlungen belaufen sich auf 0,5% pro Monat bzw. auf 6% pro Jahr. Im Hinblick auf das derzeitige Zinsniveau stellt sich die Frage, inwieweit die hohen Zinsen verfassungsgemäß sind.
1. Entscheidungen der Finanzgerichte
Zwei Finanzgerichte, Münster, Urteil vom 17.0.82017, Aktenzeichen. 10 K 2472/2016 und Köln, Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen 1 K 3648/14) haben die Frage, ob aufgrund des andauernd niedrigen Zinsniveaus, die in § 233a AO in Verbindung mit § 238 AO festgelegten Zinsen verfassungswidrig sind und gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen. Die Steuerpflichtigen und Kläger begründeten die Verfassungswidrigkeit mit dem Hinweis, dass die Höhe der Zinsen unverhältnismäßig sei und daher gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes verstieße. Der Gesetzgeber sei daher verpflichtet, die in der Abgabenordnung festgelegten Zinsen abzusenken bzw. aus Billigkeitsgründen die Zinsen den Steuerpflichtigen zu erlassen.
2. Argumente des Finanzamtes
Die Finanzverwaltung argumentiert dagegen, dass die Angemessenheit der Zinsen nicht in jedem Einzelfall geprüft werden müsse und eine Festlegung durch den Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten und verfassungsrechtlich auch zulässig sei. Auch ergebe sich aus der allgemeinen Zinsentwicklung keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer allgemeinen Anpassung des Zinssatzes.
3. Begründung der Finanzgerichte
Die Gerichte ließen die Argumente der Steuerpflichten nicht gelten und vertraten die Ansicht, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr verfassungsgemäß sei.
Zur Begründung führten die Finanzgerichte an, dass der durch den Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung typisierend auf 0,5 % pro Monat festgesetzte Zinssatz rechtsstaatlich unbedenklich sein und keinen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot darstellt.
Nach einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verstoße die Zinshöhe weder gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG sowie nicht gegen das Übermaßverbot. Die Regelung diene vielmehr als zulässige Typisierung dem Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung.
Dieses insbesondere da der Zinssatz nicht nur für Zahlungen des Steuerpflichtigen gelte, sondern auch durch die Finanzverwaltung gezahlt werde, wenn eine Erstattung an den Steuerpflichtigen erfolgt.
Weiter argumentierte die Rechtsprechung, dass die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nur für diejenigen Zeiträume berechnet werden, welche sich an eine sog. Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums anschließen (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO). DIe Zinsen werden also nicht für die gesamte Zeit erhoben, sondern erst nach 15 Monaten Diese Regelung mildere die Zinshöhe ab.
Daher wurden die Klagen abgewiesen.
4. Revision
Allerdings haben die Gerichte die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass hier noch Entscheidungen der höheren Gerichte folgen werden.
5. Tipps für die Praxis
Vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Bundesfinanzhof sollten Steuerbescheide, die Zinsen festsetzen offen gehalten werden. Es sollte Einspruch mit dem Antrag auf Aussetzung der Verfahren bis zur Entscheidung der Gerichtsverfahren eingelegt werden.