Darf ein Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin Fotos des Arbeitnehmers auf der Homepage nutzen?

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Oder anders gefragt: Kann der Arbeitnehmer (nach Beendigung) des Arbeitsverhältnisses verlangen, dass der Arbeitgeber Fotos des Arbeitnehmers von der Homepage entfernt oder Broschüren, die den Arbeitnehmer abbilden, vernichtet?

 

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Nutzung eines Werbevideos des Arbeitgebers widersprach. In diesem Video wurde die Belegschaft, darunter auch der Arbeitnehmer, in bestimmten Sequenzen am Arbeitsplatz gezeigt. Das Werbevideo war unter anderem auf der Homepage des Arbeitgebers zu sehen.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.2.2015 (8 AZR 1011/13) entschieden, dass der Arbeitgeber die Videosequenzen, die den Arbeitnehmer zeigen, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter verwenden darf. Dies gelte immer dann, wenn

 

– der Arbeitnehmer vorab seine Einwilligung gegeben und
– der Arbeitnehmer diese Einwilligung später nicht wirksam widerrufen habe.

 

Einwilligung des Arbeitnehmers

 

Das BAG hat zunächst entschieden, dass sich die Angelegenheit nicht nach den strengen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) richtet, das z.B. in § 4a hohe Anforderungen an die Einwilligung des Arbeitnehmers stellt. Vielmehr sei der Sachverhalt nach dem Gesetze betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) zu beurteilen. § 22 KUG stellt geringere Anforderungen an die Einwilligung, die auch mündlich oder konkludent durch den Arbeitnehmer erteilt werden kann.

 

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber eine schriftliche Zustimmung vom Arbeitnehmer bereits eingeholt, bevor er das Werbevideo anfertigen ließ. Die Einwilligung war auch konkret genug gefasst, sodass im Ergebnis kein Zweifel daran bestand, dass eine wirksame Einwilligung vom Arbeitnehmer vorlag.

 
Schließlich ging es auch um die Frage, ob der Arbeitgeber das Video auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter nutzen darf. Hierzu hat das BAG zunächst entschieden, dass ein einmal erteiltes Nutzungsrecht nicht allein durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Dies jedenfalls dann, „wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert.“ Damit sind die Fälle gemeint, in denen der Arbeitnehmer zwar auf einem Video oder Fotos auf der Homepage zu erkennen ist, der Arbeitnehmer jedoch nicht namentlich erwähnt oder auf sonstige Weise individuell herausgehoben wird.

 

Praxistipp:

 

Bei der Erstellung einer Einwilligung sollte darauf geachtet werden, dass der Umfang der Nutzung (z.B. „für Werbevideo auf TV und Homepage“ oder „für Homepage und Broschüren“) konkret bezeichnet ist. Um späteren Streit zu vermeiden, kann es auch eine Regelung sinnvoll sein, ob und wie lange die Nutzung des Bildes durch den Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestattet sein soll.
Widerruf der Einwilligung

 

Das BAG hat ferner erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine einmal vom Arbeitnehmer erteilte Einwilligung später widerrufen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer einige Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Einwilligung widerrufen.

 

Das BAG hat zwar entschieden, dass eine zeitlich nicht beschränkte Einwilligung grundsätzlich später widerrufen werden kann. Allerdings müssen für einen solchen Widerruf besondere Gründe vorliegen. Nur wenn die Interessen des Arbeitnehmers an der Entfernung seines Bildes dem Interesse des Arbeitgebers an der berechtigten Nutzung des Videos überwiegen, wäre ein späterer Widerruf der Einwilligung zulässig. Das BAG hat sodann allgemein ausgeführt, welche gegenseitigen Interessen im Regelfall zu berücksichtigen sind:

 

Auf der Seite des Arbeitgebers stehen das Veröffentlichungsinteresse und das wirtschaftliche Interesse an einer wenigstens kostendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Auf der Seite des einwilligenden Arbeitnehmers steht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei oder anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neue Entscheidungskoordinaten bekommen haben kann, aber nicht muss.

 

Im vorliegenden Fall musste das Interesse des Arbeitnehmers zurückstehen, da er nicht individualisiert dargestellt wurde. Weder wurde der Name des Arbeitnehmers genannt noch seine Identität auf sonstige Weise konkretisiert. Vielmehr handelte es sich um eine allgemeine Darstellung des Unternehmens, in der der Arbeitnehmer – wie auch andere Arbeitnehmer – als Teil der Belegschaft zu Illustrationszwecken gefilmt wurde.

 

Was bedeutet dieses Urteil für die Nutzung eines Fotos auf der Homepage?

 

Überträgt man die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts auf die Nutzung von Arbeitnehmerfotos auf der Homepage, wird es ebenfalls darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer hierzu seine Einwilligung erteilt hat und ob er diese später wirksam widerrufen hat.

 

Sofern es sich um individualisierte Fotos (z.B. unter Nennung des Namens oder der Position) handelt, dürfte sich eine einmal erteilte Einwilligung im Zweifel nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken. Sollte die Einwilligung ausdrücklich darüber hinaus erteilt worden sein, dürfte dem Arbeitnehmer nach den o.g. Grundsätzen im Regelfall ein Widerrufsrecht zustehen.

 

Anders wäre es allerdings, wenn es sich um Hintergrund Fotos handelt, in denen Arbeitnehmer er zu Dekorationszwecken, möglicherweise sogar unscharf, gezeigt werden. Dann müsste der Arbeitnehmer besondere Gründe darlegen, aus welchen Gründen eine weitere Nutzung durch den Arbeitgeber für ihn nicht mehr zumutbar sei.