Das Mietrechtsanpassungsgesetz

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Zum 01.01.2019 ist das Mietrechtsanpassungsgesetz in Kraft getreten und deshalb zu berücksichtigen. Es gibt nach §§ 555 c, 556 e, 556 g, 558, 559, 559 c, 559 d, 578 BGB einige zentrale Punkte ( aber auch diverse, nachfolgend nicht erwähnte Ausnahme- und Neuregelungen ) :

Die Umlage von dem Vermieter ab Anfang 2019 angekündigten Modernisierungskosten wurde bundesweit von bisher 11 % auf nun 8 % pro Jahr reduziert. Ferner wurde diese Mieterhöhungsmöglichkeit des Vermieters durch Einführung einer neuen Kappungsgrenze auf 3,00 €/qm innerhalb von 6 Jahren begrenzt. Dies soll ein „Herausmodernisieren“ des Mieters verhindern.

Der Vermieter kann einmal innerhalb von 5 Jahren Modernisierungsmaßnahmen von bis zu 10.000,00 € vornehmen und muss hiervon 30 % pauschal als Instandsetzungskosten abziehen, bevor er die restlichen 70 % auf den Mieter umlegen kann. Dies erspart den sonst oft intensiv geführten Streit über die Höhe der durch die Baumaßnahme ersparten und immer nicht auf den Mieter umlagefähigen Instandsetzungskosten.

Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietinteressenten unaufgefordert vor dem Abschluss des Mietvertrages über die Gründe zu informieren, wenn er eine höhere Grundmiete verlangt, als die nach der Mietpreisbremse zulässige ortsübliche Vergleichsmiete + 10 %. Der Vermieter muss dann die Vormiete offenlegen und zwar den Stand von einem Jahr vor der Beendigung des vorigen Mietverhältnisses.

RA Koch