Sind Wärmebrücken ein Mangel des Mietobjektes ?

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Weist die nach Maßgabe der damaligen DIN-Vorschriften errichtete Altbauwohnung Wärmebrücken auf, die bei einem unzureichenden Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters zu einer Schimmelbildung führen kann, so liegt kein vom Vermieter zu vertretender Baumangel vor. Der Mieter kann dann vom Vermieter keinen Kostenvorschuss verlangen, um die Wärmebrücken durch eine Innendämmung prophylaktisch beseitigen zu können. Denn der Wohnraum entspricht dem nach Alter, Ausstattung und Art seinerzeit üblichen Standart. Vielmehr ist es dem Mieter zuzumuten, sein Heiz- und Lüftungsverhalten den Erforderlichkeiten anzupassen, die sich aus diesem ihm bei Abschluss des Mietvertrages bekannten Standart ergeben. Es gibt deshalb kein abstrakt richtiges oder falsches Heiz- und Lüftungsverhalten, sondern es greifen jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Deshalb kann es dem Mieter auch zumutbar sein, seine Möbel nicht unmittelbar an die ungedämmte Außenwand zu stellen ( BGH, Urt. v. 05.12.2018, VIII ZR 271/17 ).
RA Koch

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