Eigenbedarfskündigung

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Der Bundesgerichtshof hat in einem am 15.03.2017 ( VIII ZR 270/15 ) verkündeten Urteil noch einmal klargestellt, dass selbst wenn der Eigenbedarf des Vermieters an dem Bezug des bisherigen Mietobjektes dargelegt, bewiesen und die hierauf gestützte Kündigung somit wirksam wäre, eine Interessensabwägung vorgenommen werden muss. Denn der Mieter kann gemäß § 574 Abs. 1 BGB gleichwohl die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen und seinen Auszug verweigern, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Insofern sind nicht die typischerweise und bei jedem Wohnungswechsel auftretenden Unannehmlichkeiten relevant, sondern die besondere Härte kann sich z.B. aus einem ernsthaft drohenden Suizid oder drohenden schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben. Dies muss das Gericht bei Fehlen eigener Sachkunde sachverständig aufklären lassen, bevor es die Interessensabwägung vornimmt und den Rechtsstreit entscheidet.

Bernhard C. Koch