Der Mieter kann nach § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Mietzinsminderung berechtigt sein, wenn sein Wohngebrauch durch z.B. von anderen Mietparteien des Hauses verursachten Lärm erheblich beeinträchtigt wird. Lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen sind nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB entschädigungslos hinzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem am 21.02.2017 erlassenen Beschluss ( VIII ZR 1/16 ) klargestellt, dass der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Mangels trägt. Der Mieter muss somit in seiner „unverzüglich“ an den Vermieter zu richtenden Mängelanzeige die Art des Lärms ( z.B. laute Musik ), die Zeiten und Dauer sowie die Intensität beschreiben. Der Mieter muss aber weder ein Lärmprotokoll vorlegen noch die Ursache des Lärms oder das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung ( z.B. Dezibelzahl ) ermitteln und mitteilen. Es ist dann vielmehr die Aufgabe des Gerichts, dies im Rahmen eine gerichtlichen Beweisaufnahme aufzuklären und dann über z.B. die Höhe und Dauer der Mietzinsminderung zu entscheiden.
Bernhard C. Koch