konkludente Kautionsabrechnung möglich
Der BGH hat entschieden ( Urt. v. 24.07.2019, VIII ZR 141/17 ), dass der Vermieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses auch dadurch gemäß § 259 BGB über das verzinste Kautionsguthaben des bisherigen Mieters abrechnen kann, indem er diesem eine außergerichtliche Abrechnung zukommen oder eine Zahlungsklage zustellen lässt, in der er seine ( ggfs. streitigen und noch nicht rechtskräftig ausgeurteilten ) Gegenforderungen geltend macht und damit ausdrücklich oder konkludent zur Aufrechnung stellt. Mit der Zustellung der Abrechnung kann der Vermieter sich aus dem Kautionsguthaben befriedigen, bzw. ist ein etwaig verbliebenes restliches Kautionsguthaben zur Rückzahlung an den Mieter fällig. Denn erklärt der Vermieter keinen Forderungsvorbehalt, darf der Mieter dvon ausgehen, dass der Vermieter seine Ansprüche auf die bisher geltend gemachten Forderungen beschränkt.
RA Koch
25.11.2019Über den Autor
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„Steuervorteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge Mitarbeiterbeteiligungen über Aktienoptionsprogramme“
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