streitige Wohnungsgröße

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Der BGH ( Urt. v. 31.05.2017, VIII ZR 181/16 ) hat entschieden, dass wenn der Vermieter die Grundmiete der von ihm vermieteten Wohnung erhöhen möchte, er in dem Mieterhöhungsschreiben von der tatsächlichen Quadratmeterzahl der Wohnung ausgehen muss. Wenn der Mieter dann die von dem Vermieter in dem Erhöhungsschreiben – wie auch bereits in früheren Nebenkostenabrechnungen – angegebene Wohnungsgröße bestreitet, müsse nicht der Vermieter seine Größenangabe weiter darlegen und beweisen. Vielmehr müsse der Mieter wegen § 138 Abs. 3 ZPO die angegebene Fläche zunächst substantiiert bestreiten, d.h. ein eigenes Flächenaufmaß vorlegen. Anderenfalls gelte die Flächenangabe des Vermieters als zugestanden. Die Erstellung eines eigenen Aufmaßes sei dem Mieter auch zuzumuten, da er die Räume bewohnt. Dabei genüge aber eine laienhafte Vermessung, d.h. es sei kein sachverständig erstelltes Aufmaß notwendig. Erst nach der Vorlage des von dem Mieter erstellten Aufmaßes müsse der Vermieter seine eigene Flächenangabe beweisen, erforderlichenfalls in einer gerichtlichen Beweisaufnahme.

Bernhard Koch