Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks

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Nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis unter Einhaltung der Frist des § 573 c Abs. 1 BGB kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Der BGH hat nun noch einmal betont ( Urt. v. 27.09.2017, VIII ZR 243/16 ), dass der Abriss eines Gebäudes, um dort einen Neubau mit zusätzlichen Gewerbeeinheiten zu errichten, eine angemessene wirtschaftliche Verwertung darstellt. Dies gelte auch dann, wenn der Neubau erst verkauft und dann neu vermietet werden soll. Entscheidend sei, dass sich der Verwertungswunsch so verdichtet hat, dass ein konkretes Interesse an der alsbaldigen Umsetzung besteht.

Zusätzlich sei aber notwendig, dass der sonst eintretende erhebliche Nachteil beim Vermieter als Grundstückseigentümer und Bauherr selbst eintritt und nicht bei einer die Vermietungen vornehmenden Schwestergesellschaft. Dabei reiche der Wunsch zur Gewinnoptimierung noch nicht aus, es sei aber auch kein drohender Existenzverlust notwendig.

Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass eine sog. Vorratskündigung für die noch ungewisse Zukunft des Projektes unwirksam ist und zu den erheblichen Nachteilen substantiierter Sachvortrag notwendig ist.

 

Rechtsanwalt Koch