Der Vermieter ist nach einer erfolglos gebliebenen Abmahnung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu einer Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn sich in der Wohnung der Unrat sammelt, ein Raum gar nicht betreten werden kann, es in der Wohnung unerträglich stinkt und die Räume massiv verschmutzt sind. Denn der Mieter hat sich dann vertragswidrig verhalten und die Bausubstanz der Mietsache gefährdet. Erschwerend kommt hinzu, wenn der Mieter die Wohnung nicht ausreichend beheizt und sich uneinsichtig zeigt, d.h. keine Hilfsangebote annimmt. Dann ist dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ( AG Neustadt Urt. v. 25.08.2016, AZ 1 C 321/15 ). Ein lediglich chaotischer Zustand der Wohnung genügt aber nicht ( LG Berlin Urt. v. 18.04.2011, AZ 67 S 502/10 ).
RA B. Koch