Kündigungsgründe

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Der Vermieter kann das Mietverhältnis gemäß §§ 543 Abs. 1 Satz 1, 569 Abs. 2 BGB fristlos und ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn aufgrund einer polizeilichen Durchsuchung feststeht, dass der Sohn der Mieter von deren Wohnung aus mit Betäubungsmitteln handelt und dadurch die Nachbarschaft in Mitleidenschaft gezogen wird ( LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.07.2019, 2-11 S 64/19 ). Denn die Mieter müssen sich das Fehlverhalten ihres Sohnes zurechnen lassen.

Der Vermieter kann ferner – nach Abmahnung – das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn der Mieter eine Party feiert, bei der u.a. Stühle vom Balkon geworfen werden und die Nachtruhe des Anwohner durch laute Musik gestört wird ( AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 14.03.2019, 713 C 270/18 ). Denn dies ist potentiell gefährlich und lässt erwarten, dass sich die Störungen wiederholen werden.

RA Koch