Hat der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis wirksam wegen seines Eigenbedarfs gekündigt und diesen Eigenbedarf im Räumungsprozess zur Überzeugung des Gerichts bewiesen ( BGH, Urt. v. 11.12.2019, VIII ZR 144/19 ), kann der Mieter gleichwohl mit Erfolg die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn er Härtegründe darlegen und nachweisen kann. Eine „Härte“ kann in wirtschaftlichen, finanziellen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründe bestehen, die ein solche Gewicht haben, dass sie das Interesse des Vermieters überwiegen. Es genügt, wenn solche Nachteile mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind ( AG München, Urt. v. 22.11.2019, 411 C 19436/18 ). Es ist eine Einzelfallbetrachtung und Interessenabwägung geboten.
Insofern kann bei gesundheitlichen Gründen auch die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens geboten und zu prüfen sein, ob der Härtegrund z.B. durch eine Therapie ausgeräumt werden kann. Nach zahlreichen Entscheidungen können Depressionen des Mieters bis hin zu einer Suizidgefahr das Vermieterinteresse überwiegen.
Steht dem Mieter kein Ersatzwohnraum zur Verfügung, muss er seine diesbezüglichen Bemühungen im Detail vortragen und darlegen, weshalb er nach seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen keine Ersatzwohnung finden konnte.
RA Koch