Hat der Vermieter einer Eigentumswohnung mit seinem Mieter vereinbart, dass dieser die Betriebs- und Heizkosten des Mietobjektes zu tragen und hierauf Vorauszahlungen zu leisten hat, so muss der Vermieter hierüber jährlich dem Mieter gegenüber abrechnen. Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss dem Mieter die Nebenkostenabrechnung des Vermieters bis spätestens zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode zugegangen sein. Anderenfalls verliert der Vermieter eine etwaig errechnete Nachforderung, es sei denn, dass er die verspätete Vorlage der Abrechnung nicht zu vertreten hat. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem am 25.01.2017 verkündeten Urteil ( VIII ZR 249/15 ) klargestellt, dass die Abrechnungsfrist auch für den Vermieter einer Eigentumswohnung gilt. Dass der Vermieter auf die Wohngeldabrechnung des Verwalters der Eigentümergemeinschaft gewartet hat, um anhand dieser Abrechnung dann leichter die Nebenkostenabrechnung für seinen Mieter erstellen zu können, rechtfertigt nach der BGH-Entscheidung nicht das Überschreiten der Abrechnungsfrist. Der Vermieter muss deshalb rechtzeitig bei dem Verwalter alle Unterlagen einsehen und sich erläutern lassen, um die Mieterabrechnung dann selbst und rechtzeitig erstellen zu können.
Bernhard C. Koch