Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen ist wirksam

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Der BGH ( Beschl. v. 30.05.2017, VIII ZR 31/17 ) hat entschieden, dass wenn der Vermieter im Mietvertrag die Verpflichtung zur Ausführung fälliger Schönheitsreparaturen übernimmt, er im Formularmietvertrag – neben der Grundmiete sowie den Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen – einen separaten Zuschlag von dort 79,07 € mtl. ausweisen darf. Die Klausel sei selbst dann nicht nach AGB-Recht unwirksam, wenn die Mietwohnung unrenoviert übergeben wurde und im Mietvertrag zusätzlich eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel enthalten ist. Denn der Vermieter lege nur einen Teil seiner Preiskalkulation offen.

Der Renovierungszuschlag verschmilzt mit der Grundmiete. Diese kann während des Mietverhältnisses nur erhöht weren, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher ist.

Bernhard Koch