Der Vermieter kann seine Mieter nach § 555 d Abs. 1 BGB mit Erfolg auf Duldung des Austauschs von Fenstern und Balkontüren, Sanierung der Bäder, Erneuerung der Heizung, Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an der Außenfassade sowie energetischen Dachsanierung verklagen, wenn er ihnen spätestens 3 Monate zuvor schriftlich die geplanten Maßnahmen hinreichend i.S.d. § 555 c BGB angekündigt hat. Die Anforderungen an diese Ankündigung sind nicht zu überspitzen. Insofern genügt es, wenn der Staus quo des Gebäudes als bisher nicht wärmegedämmtes Gebäude beschrieben und dann dargelegt wird, mit welchen aufeinander abgestimmten Maßnahmen an der Fassade, den Fenstern und am Dach eine vollständige Isolierung der gesamten Außenhülle des Gebäudes erreicht sowie dadurch in erheblichem Umfang Energie eingespart wird. Insofern ist die Senkung des Wärmedurchgangskoeffizienten ( U-Wert ) anzugeben. Damit ist dann die energetische Modernisierung und die dadurch zu erwartende Energieeinsparung hinreichend beschrieben ( BGH, Urt v. 18.12.2019, VIII ZR 332/18 ). Der Beifügung von Angeboten und Gutachten bedarf es nicht.
Ferner sind der voraussichtliche Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten anzugeben. Auch die Höhe der modernisierungsbedingt zu erwartenden Mieterhöhung ist zu beziffern. Des Weiteren ist der Mieter auf die Härtegründe ( § 555 d Abs. 2 BGB ) und sein Sonderkündigungsrecht nach § 555 e BGB hinzuweisen.
RA Koch