Schimmel im Badezimmer

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Das fensterlose Badezimmer der Mietwohnung verfügt über keine Dusche, sondern eine Badewanne. Der sie umgebende Fliesenspiegel ist halbhoch gefliest. Der Mieter brachte oberhalb des Fliesenspiegels eine Duschkopfhalterung und ferner einen Duschvorhang an. Fortan duschte er im Stehen. Die Wand oberhalb des Fliesenspiegels wies alsbald Schimmelschäden auf. Das LG Köln hat am 24.02.2017 ( 1 S 32/15 ) entschieden, dass der Mieter weder vom Vermieter die Beseitigung der Schimmelschäden verlangen kann noch dem Mieter eine Mietzinsminderung zusteht. Denn dieser habe die Wohnung mit einer Badewanne angemietet und diese dann vertragswidrig im Stehen als Dusche genutzt. Dabei habe der Mieter erkennen können, dass die oberhalb des Fliesenspiegels ungeschützte Wand immer wieder Nässe aufnimmt und sich so Schimmel bilden kann. Der Mieter ist deshalb selbst zur fachgerechten Mangelbeseitigung verpflichtet.

Ihm steht dem Vermieter gegenüber auch kein Anspruch auf Nachrüstung einer Duschkabine zu ( BGH Urt. v. 18.12.2013, XII ZR 80/12 ).

Bernhard C. Koch