Rechnung gemäß § 14 UStG und Zurückbehaltungsrecht

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Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen VII ZR 247/13  mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Zurückbehaltungsrecht für das geschuldete Entgelt besteht, wenn die Rechnung nicht den Vorgaben des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) entspricht.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG besteht und die Vorgaben des Umsatzsteuegesetzes nicht eingehalten wurden, für das geschuldete Entgelt ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht.

Damit kann mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Zahlung eines Rechnungsbetrages verweigert werden, wenn die Rechnung nicht die steuerlichen Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllt.

Zur Begründung des Zurückbehaltungsrechtes führt der Bundesgerichtshof an, dass in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG eine Pflicht normiert ist, nach der ein Unternehmer, der einen Umsatz für einen anderen Unternehmer ausführt, eine Rechnung ausstellen muss.

Eine Rechnung muss, um umsatzsteuerlich anerkannt zu werden, nach § 14 Abs. 4 folgende Angaben enthalten:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Das Ausstellungsdatum
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen
  • Den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
  • Das nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt
  • Den anzuwendenden Steuersatz oder den Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Gegebenenfalls noch ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung für den Leistungsempfänger

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollten Sie die von Ihnen verwendeten Rechnungsmuster kontrollieren, um nicht ein Zurückbehaltungsrecht Ihrer säumigen Schuldner zu provozieren.

So besteht ansonsten die Gefahr, dass der Schuldner sich mit dem Hinweis auf die fehlerhafte Rechnung eine weitere Zahlungsfrist verschafft.