Recht zur Untervermietung

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Der Mieter kann ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils seiner Mietwohnung haben, wenn er nicht alleine dort leben möchte ( BGH RE v.03.10.1984, VIII ARZ 2/84 ) oder aufgrund einer erst während des Mietverhältnisses eingetretenen Entwicklung beabsichtigt, die Miete teilweise durch eine Untervermietung zu finanzieren ( BGH Urt. v. 31.01.2018, VIII ZR 105/17 ). Insofern kommt es auf die Umstände an, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bestanden. Das Interesse des Mieters, die geschuldete Miete aufbringen zu können, geht deshalb dem Interesse des Vermieters vor, sich die Bewohner seiner Wohnung selbst aussuchen zu können.

RA Koch