Reicht eine konkludente Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete ?

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§ 558 b BGB sieht vor, dass die vom Vermieter vorgenommene Erhöhung der Grundmiete erst dann wirksam ist, wenn entweder der Mieter ihr zugestimmt hat, oder dessen fehlende Zustimmung durch ein Urteil ersetzt wurde. Das rechtliche Problem besteht darin, dass das Gesetz nicht verlangt, dass die Zustimmng des Mieters „schriftlich“ erteilt werden muss. Sie ist vielmehr formlos möglich. Deshalb hat der BGH auch entschieden ( Beschl. v. 30.01.2018, VIII ZB 74/16 ), dass der Mieter der Mieterhöhung auch dadurch zustimmen kann, dass er den erhöhten Betrag mindestens über 3 Monate lang bezahlt. Es sei dann keine Zustimmungsklage mehr erforderlich, um die Mieterhöhung wirksam werden zu lassen.

Die rechtliche Bewertung hängt jedoch vom Einzelfall ab. So dürfte keine konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung vorliegen, wenn die erhöhte Miete „unter Rückforderungsvorbehalt“ geleistet wurde, oder wenn der Vermieter die erhöhte Miete vom Konto seines Mieters eingezogen hat.

RA Koch