Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer

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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg befasst sich in der Entscheidung vom 27.06.2022 unter dem Aktenzeichen L 11 BA3585/20 mit der Frage, wann die Tätigkeit und  Vergütung eines Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

I. Clearingverfahren bei Geschäftsführern

Im Rahmen eines Clearingverfahrens wurde durch die deutsche Rentenversicherung festgestellt, dass die Geschäftsführertätigkeit von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Im Rahmen eines Clearingverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) können Geschäftsführer klären, ob die deutsche Rentenversicherung eine Sozialversicherungspflicht befürwortet und so das Risiko einer überraschenden Nachzahlung im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung minimieren.

Im vorliegenden Sachverhalt waren die zwei Geschäftsführer Brüder und als Gesellschafter jeweils mit 33,5% an dem Stammkapital der GmbH beteiligt. Weiter hatten die Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von EUR 100.000,- zur Verfügung gestellt. In der Satzung der GmbH war festgelegt, dass Entscheidungen, soweit gesetzlich oder in der Satzung nicht anders vorgegeben, mit mindestens der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen getroffen werden.

II. Selbständigkeit oder nichtselbständige Tätigkeit

Die Frage, ob ein Geschäftsführer abhängig beschäftigt ist, d.h. nicht selbständig, wird nach §§ 7 SGB IV geprüft und entschieden. Wenn eine abhängige Beschäftigung vorliegt, besteht eine Sozialversicherungspflicht vor. Entscheidend ist dabei, ob eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt.

a. Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung

Bei der Prüfung wird aber nicht auf die Bestimmungen im Geschäftsführervertrag abgestellt.  Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei Geschäftsführern einer GmbH danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag (und nicht aus dem Geschäftsführervertrag) ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (so Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2021, B 12 R 18/18 R und Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R)

Da die einzelnen Geschäftsführer mit 33,5% der Stimmrechte keine Sperrminorität hatten, um nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, lag eine abhängige Beschäftigung vor. Dabei lehnt das Gericht die Argumentation ab, dass die Geschäftsführer Brüder seien und ihre Interessen immer gemeinsam vertreten würden. Sie behaupteten, dass sie daher nicht über 33,5% sondern über 67% der Stimmrechte verfügen würden, die einheitlich betrachtet werden müssten.

b. Gemeinsame Interessen

Die Geschäftsführer verwiesen dabei auf eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach können Minderheitengesellschafter einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete materielle, d.h. finanzielle Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen. Diese Argumentation lehnt das Gericht jedoch ab.

c. Darlehen

Auch sah das Gericht alleine aufgrund des gewährten Darlehens über EUR 100.000,- an die Gesellschaft keinen Grund, eine selbständige Tätigkeit zu begründen. Die Geschäftsführer würden auch mit dem Darlehen kein Unternehmerrisiko tragen, das bei der Beurteilung des Gesamtbildes ihrer Tätigkeit in ihrem Sinne entscheidend zu berücksichtigen ist. Die Darlehensgewährungen der Geschäftsführer begründen kein solches mit ihrer Tätigkeit für die GmbH verbundenes Risiko. Sie übernahmen vielmehr nur ein Haftungs- oder Ausfallrisiko, wie es mit jeder Darlehensgewährung verbunden ist. Im Übrigen ist es im Geschäftsleben auch nicht völlig unüblich, dass Arbeitnehmer dem Unternehmen persönliche Darlehen gewähren oder zu dessen Gunsten sonstige finanzielle Verbindlichkeiten eingehen.

Im Ergebnis vertrat das Landessozialgericht, mit Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts, die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

III. Hinweise

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sollte zur Risikovermeidung eine Clearingverfahren zur Sozialversicherungspflicht durchgeführt werden

Bei der Frage der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers sind die in der Satzung bestimmten Stimmrechte bzw. Sperrminoritäten entscheidend