Der Bundesfinanzhof hat am 12.08.2015, Aktenzeichen XI R 43/13, zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Verkäufe von privaten Gegenständen über eine Internetplattform (z.B. Ebay) eine unternehmerische Tätigkeit darstellen.
Dem Urteil des Bundesfinanzhofes lag eine Entscheidung des Finanzgerichtes Baden- Württemberg, Aktenzeichen 14 K 702/10, zugrunde. Das Finanzgericht hatte zugunsten einer Steuerpflichtigen entschieden, dass der Verkauf von ca. 200 Pelzmänteln über eine Internetplattform unter Nutzung mehrerer Nutzerkonten nicht umsatzsteuerbar sei, da der Verkauf einer Sammlung dem privaten Bereich zuzuordnen sei, so dass keine wirtschaftliche Nachhaltigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG vorläge.
Die Steuerpflichtige hatte vorgetragen, dass die Pelzmäntel von der verstorbenen Schwiegermutter stammten und aufgrund einer Haushaltsauflösung, hätten verkauft werden müssen. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass es sich bei der Auflösung der Privatsammlung von Pelzen um eine einmalige und unwiederholbare Angelegenheit gehandelt habe. Dieser Argumentation ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen der Umsatzsteuer, wenn ein Unternehmer sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, d.h eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Unternehmer ist dabei nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht notwendig.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Verkauf von Gegenständen, die nicht einem Unternehmensvermögen zugeordnet sind, grundsätzlich steuerfrei veräußert werden kann.
Dann aber lehnte der BFH im vorliegenden Fall die Anwendung dieses Grundsatzes mit zwei wesentlichen Begründungen ab.
Zum einen ließ er die bestehende steuerliche Privilegierung bei Verkäufen von Sammlungen ( Briefmarken (BFH-Urteil in BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744), Münzen (BFH-Urteil in BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) oder historische Fahrzeuge (BFH-Urteil in BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524)– im vorliegenden Fall nicht gelten.
Als Argument führte der BFH an, dass es sich bei den Pelzen um Gebrauchsgegenstände und nicht um Sammlerstücke, die nur einen Liebhaberwert haben, handele.
Der zweite Punkt in der Begründung für eine wirtschaftliche Tätigkeit war, dass der Steuerpflichtige aktive Schritte zur Vermarktung unternommen hatte und sich dabei ähnlicher Mittel bedient hatte wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Hier führte der BFH insbesondere an, dass die Verkäufe über mehrere verschiedene Konten bzw. Accounts der Internetplattform erfolgten.
Die Nutzung mehrerer Accounts gehe über die schlichte Veräußerung nicht mehr benötigter privater Gegenstände durch eine Privatperson über ein Verkäuferkonto erheblich hinaus. Die Nutzung mehrerer Accounts stelle ein händlertypische Verhalten dar und führe zur Umsatzsteuerpflicht.
Auch die Dauer des Zeitraums, währenddessen Lieferungen erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können.
Praxistipps
– Achtung bei regelmäßigen Verkäufen über mehrere Accounts
– Achtung bei dem Verkauf großer Mengen in kurzen Zeitabständen