Grundsätzlich kann der Vermieter im Mietvertrag seine Kalkulation der Nettokaltmiete offenlegen. So kann er angeben, welchen Betrag er für die von ihm zu tragenden Schönheitsreparaturen angesetzt hat ( BGH Beschl. v. 30.05.2017, VIII ZR 31/17 ). Der Vermieter einer nicht öffentlich geförderten Wohnung ist aber gehindert, eine Verwaltungskostenpauschale zu verlangen. Dabei handelt es sich laut BGH ( Urt. v. 19.12.2018, VIII ZR 254/17 ) nicht um einen ausgewiesenen Bestandteil der Grundmiete, sondern um eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung unzulässige Betriebskostenvereinbarung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Vermieter diesen Betrag bei der Berechnung der Kautionshöhe nicht mitberücksichtigt sowie sich im Mietvertrag die Erhöhung der Pauschale vorbehalten hat.
RA Koch