Mitbestimmung bei Übertragung einer Führungsfunktion in einer Matrixstruktur

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Die Übertragung einer Führungsfunktion in einer Matrixstruktur kann eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sein. Zuständig ist regelmäßig der örtliche Betriebsrat.

Einleitung:

Personelle Einzelmaßnahmen (z.B. Einstellungen oder Versetzungen) bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des örtlichen Betriebsrates. Eine „Einstellung“ liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem einer Führungskraft des Betriebes A (hier: durch Beförderung zum Bereichsleiter) die fachliche Führung (auch) von Mitarbeitern des Betriebes B übertragen wurde, während die Führungskraft aber weiterhin ihre Tätigkeit vom Betrieb A aus erbringen soll (sog. Matrixstruktur). Es stellte sich nun die Frage, ob auch der örtliche Betriebsrat des Betriebes B bei diesem Verfahren eingebunden werden muss.

Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschl. v. 20.12.2017, 12 TaBV 66/17) hat entschieden, dass in diesem Fall sowohl die Zustimmung des Betriebsrates des Betriebes A als auch die Zustimmung des Betriebsrates des Betriebes B eingeholt werden muss.

Die Übertragung von Führungsfunktionen für einen anderen Betrieb erfülle alle Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen „Einstellung“. Der Betriebsbegriff sei nicht in dem Sinne räumlich zu verstehen, dass mit der Grenze des Betriebsgrundstücks der Betriebsbereich ende. Vielmehr seien betriebsangehörig auch die Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit außerhalb der Betriebsräume verrichten. Entscheidend sei, ob sie mit den anderen Arbeitnehmern einen gemeinsamen arbeitstechnischen Betriebszweck verfolgen. Eine Eingliederung in einen Betrieb setze auch keine Mindestanwesenheitszeiten in diesem Betrieb voraus, sodass es unschädlich sei, dass der Betriebsleiter nur gelegentlich in dem anderen Betrieb anwesend sei.

Auch bei Versetzungen von einem in den anderen Betrieb sind die Betriebsräte sowohl des aufnehmenden als auch des abgebenden Betriebes gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. Das LAG Düsseldorf weist darauf hin, dass ein Mitarbeiter, der zwei Betrieben zugeordnet sei, auch in beiden Betrieben wahlberechtigt sein könne. Gleichermaßen müssen auch beide Betriebsräte eingebunden werden, wenn eine personelle Einzelmaßnahme beide Betriebe betreffe. Dies folgt aus dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, die Wahrung der Interessen der Belegschaft des jeweiligen Betriebs sicherzustellen.

Das LAG Düsseldorf hat übrigens auch geprüft, ob möglicherweise der Gesamtbetriebsrat für solche personellen Einzelmaßnahmen in Unternehmen mit einer Matrixstruktur zuständig sein könnte. Dies sei aber abzulehnen, weil es bei der Mitbestimmung von personellen Einzelmaßnahmen darum gehe, die Wahrung der Interessen der Belegschaft des jeweiligen Betriebes sicherzustellen. Gerade diese speziellen betrieblichen und persönlichen Interessen könnten wegen dessen Sachnähe in aller Regel sinnvoll nur vom Betriebsrat des örtlichen Betriebes wahrgenommen werden.

Was sagt das BAG?

Das LAG Düsseldorf folgt der Linie anderer Landesarbeitsgerichte. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Arbeitgeber liegt der Fall nun dem Bundesarbeitsgerichts (BAG, 7 ABR 5/18) zur Entscheidung vor.

Praxistipp:

Es ist zu empfehlen, bei personellen Einzelmaßnahmen innerhalb einer Matrixstruktur diejenigen Betriebsräte einzubinden, auf deren Betriebe die Entscheidung Auswirkungen zeigt. Hier sollte lieber ein Betriebsrat mehr angehört werden, als zu wenig.