Abberufung eines Gesellschafter – Geschäftsführers

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Über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, insbesondere bei der Abberufung und/oder Kündigung von Gesellschafter-Geschäftsführern, entsteht regelmäßig Streit und die Gerichte werden zur Überprüfung der Beschlüsse angerufen.
Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 04.04.2017 unter dem Aktenzeichen II ZR 77/16 nochmals die Voraussetzung für die Abberufung / Kündigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers dargelegt.
I. Stimmverbot
Dabei wurde auch die Frage entschieden, inwieweit ein betroffener Gesellschafter-Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung einem Stimmverbot über die Abberufung / Kündigung unterliegt
Dem Klageverfahren lag der Versuch eines Minderheitsgesellschafters (49%) einer GmbH zugrunde, den Mehrheitsgesellschafter (51%), der gleichzeitig Alleingeschäftsführer war, abzuberufen bzw. zu kündigen.
In Satzung der GmbH war vereinbart, dass über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern die Gesellschafterversammlung entscheidet. Nach der Satzung oblag die Leitung der Gesellschafterversammlung und die Feststellung der Abstimmungsergebnisse dem Gesellschafter, der über die meisten Stimmen verfügte. Dies war im vorliegenden Fall der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer.
II. Wichtiger Grund
Der Minderheitsgesellschafter hatte beantragt, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund sofort abzurufen und den Geschäftsführer Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Weiter beantragte er, sich selber als Geschäftsführer zu bestellen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die weitere Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft, insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzung, unzumutbar geworden ist. Im Rahmen dieser Feststellung ist eine Abwägung der betroffenen Interessen aufgrund aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Im Rahmen der Gesellschafterversammlung stimmte der Mehrheitsgesellschafter gegen die Abberufung / Kündigung sowie die Neubestellung und überstimmte damit den Minderheitsgesellschafter. Gegen diese Gesellschafterbeschlüsse richtete sich die Klage, mit dem Ziel die Beschlüsse für unwirksam zu erklären.
III. Gesellschafterversammlung / Abstimmung in eigenen Angelegenheiten
Für die Entscheidung des Rechtsstreits war entscheidend, ob der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer bei der Abstimmung hätte mit abstimmen dürfen oder ein Stimmverbot für ihn gegolten hätte und ob ein wichtiger Grund für die Abberufung / Kündigung vorlag.
Es ist grundsätzlich so, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer gewöhnlichen Abberufung in eigner Sache, keinem Stimmverbot unterliegt. Dies gilt auch für die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages. Allein die Tatsache, dass die Abberufung den persönlichen Rechtskreis des Gesellschafter-Geschäftsführers betrifft, rechtfertigt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Stimmverbot.
IV. Stimmverbot bei wichtigem Grund
Eine Ausnahme galt vor der Entscheidung des BGH nur, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung / Kündigung des Geschäftsführers vorlag. In diesem Fall sollte für den betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer ein Stimmverbot gelten, d.h. er durfte in der Gesellschafterversammlung zu den Punkten nicht mit abstimmen.
Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vertrat ein Teil der Gerichte die Ansicht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer bereits dann einem Stimmverbot unterläge, wenn über die Abberufung oder Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund zu entscheiden sei. Alleine der Vorwurf bzw. die Behauptung, dass eine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorläge, hätte zu einem Stimmverbot geführt.
Andere Gerichte vertraten die Ansicht, dass ein Stimmverbot nur eingreifen könne, wenn tatsächlich und objektiv ein wichtiger Grund für die Abberufung vorläge. Alleine eine Abstimmung aufgrund des Vorwurfs bzw. der Behauptung einer Pflichtverletzung könne kein Stimmverbot auslösen.
V. Entscheidung des Bundesgerichthofs
Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass dieser Streit nicht relevant ist, da bei der Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen über die Abberufung / Kündigung von Gesellschafter-Geschäftsführern immer auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes abzustellen sei.
Also ist es für die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Abberufung / Kündigung von Gesellschafter-Geschäftsführern nicht ein Stimmverbot, sondern immer nur entscheidend, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht.
Da im vorliegenden Fall keine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorlag, konnte auch keine Abberufung / Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen und die Beschlüsse waren wirksam und rechtmäßig.
Hinweis
– Allein der Vorwurf der groben Pflichtverletzung begründet in der Gesellschafterversammlung kein Stimmverbot für den betroffenen Gesellschafter
– Vor der Abberufung / Kündigung eines Geschäftsführers müssen die Gründe für eine grobe Pflichtverletzung sorgfältig aufgearbeitet, dokumentiert und geprüft werden.