Nebentätigkeit von Beamten im Ruhestand nach Dienstunfähigkeit

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Nebentätigkeit im Ruhestand nach Dienstunfähigkeit

Auch Beamte im Ruhestand nach Dienstunfähigkeit dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten oder gar einen Zweitberuf ausüben.

Sofern die Nebentätigkeit oder der Zweitberuf allerdings mit der vorherigen dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, muss die Tätigkeit angezeigt werden, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach Versetzung in den Ruhestand ausgeübt wird.(§ 41 Satz 1 Beamtenstatusgesetz). Bei Beamten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, gilt dies für einen Zeitraum von 3 Jahren.

Eine Tätigkeit im Ruhestand kann untersagt werden, wenn sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Im Zweifelsfall empfehlen wir, die beabsichtigte Nebentätigkeit dem Dienstherrn anzuzeigen. Sollte diese untersagt werden, muss der Dienstherr eine entsprechende Begründung liefern. Gegen eine Ablehnung der Nebentätigkeit stehen Rechtsmittel zur Verfügung, welche zu einer gerichtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht führen. Gerne helfen wir an dieser Stelle weiter.

Im Übrigen ist zu beachten, dass Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig im Ruhestand sind, gewisse Hinzuverdienstgrenzen einhalten müssen.

Der Hinzuverdienst beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen ist im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes bzw. in den jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetzen geregelt.

Praxistipp:

Eine Berechnung der Höhe von Versorgung im Voraus können wir als Rechtsanwälte nicht leisten. Hierzu sollten Sie sich an Ihren Dienstherrn wenden und zwar an die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle, z. b. in Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

Falls Sie sich allerdings mit Widerspruch und Klage gegen eine Versetzung in den Ruhestand oder gegen die Ablehnung einer Nebentätigkeit wenden wollen, sind Sie bei uns als Fachanwälte für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht hingegen richtig.