Anspruch des Betriebsrats auf Einsicht in Gehaltslisten

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Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Hierzu gehört auch das Verbot diskriminierender Gehaltsunterschiede gem. § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Hierzu ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass der Betriebsrat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber hat auf Herausgabe existierender Gehaltslisten („Bruttolohnlisten“). Dieser Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, der lautet:

Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist … ein … Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.“

Nach dieser Regelung ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, solche Lohnlisten extra für den Betriebsrat anzufertigen. Das BAG hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob sich ein Verpflichtung zur Erstellung von Lohnlisten aus dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ergibt.

Das EntgTranspG regelt im Wesentlichen einen Auskunftsanspruch für Mitarbeiter (Details siehe hier) sowie eine Berichtspflicht des Arbeitgebers (Details siehe hier). Ziel des Gesetzes ist es, eine gleiche Vergütung für Mann und Frau bei gleicher Arbeit durchzusetzen.

Urteil:

Mit Beschluss vom 29.09.2020 hat das BAG entschieden, dass das EntgTranspG dem Betriebsrat kein eigenes Recht gibt, Entgeltlisten vom Arbeitgeber zu verlangen. Zwar regelt § 13 EntgTranspG, dass der Betriebsrat für die Überwachung der Lohngleichheit zuständig ist und der Arbeitgeber Entgeltlisten auch dem Betriebsrat zur Prüfung geben muss. Dieses Recht des Betriebsrates besteht aber nur im Zusammenhang mit einem individuellen Auskunftsverlangen eines Arbeitnehmers.

Fall:

In dem entschiedenen Fall hatte keine Arbeitnehmer ein Auskunftsverfahren gegen den Arbeitgeber geführt. Dennoch hatte der Betriebsrat unter Berufung auf § 13 EntgTranspG, seine Förderaufgaben und seine allgemeinen Überwachungspflichten vom Arbeitgeber verlangt, Bruttoentgeltlisten der Mitarbeiter zu erstellen und ihm auszuhändigen. Dem war der Arbeitgeber, der etwa 3.000 Mitarbeiter beschäftigt, nicht nachgekommen.

Fazit:

Ohne ein individuelles Auskunftsverlangen eines Arbeitnehmers stehen dem Betriebsrat nur die allgemeinen Einsichtsrechte aus § 80 Abs. 2 S. 2 zu. Hiernach kann der Betriebsrat Einsicht in bereits bestehende Gehaltslisten verlangen, nicht aber deren Erstellung.