Verstoß gegen das Baurecht durch Verschattung?

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Verschattung – Dies Problem realisieren viele Grundstückseigentümer erst dann, wenn der Nachbar sein neues Bauvorhaben errichtete. Aufgrund dessen Nähe zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, der ungünstigen Lage und der erheblichen Dimension sind auf einmal große Teile des eigenen Grundstücks oder gar die Terrasse über einen langen Zeitraum hinweg verschattet. Die Lebensqualität fühlt sich nicht selten erheblich beeinträchtigt an.

Schnell stellt sich die Frage, ob dies hinzunehmen ist oder der Nachbar möglicherweise gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen haben könnte. Wäre dies zu bejahen, könnte dies zu einem Beseitigungsanspruch führen.

Die Antwort auf diese Frage ist von vielen verschiedenen Faktoren im jeweiligen Einzelfall abhängig: Grundsätzlich gilt, dass eine Verschattung nur dann einen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot begründet, wenn sie unzumutbar ist.

Wann eine unzumutbare Verschattung vorliegt, hängt laut der Rechtsprechung von verschiedenen Kriterien ab.

Nur in ganz seltenen Einzelfällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass sie vorliegen. Meist lehnen die Gerichte dies ab.

Besonders häufig wird eine eine unzumutbare Verschattung dann von der Rechtsprechung abgelehnt, wenn die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten worden sind. Ist das neue Bauvorhaben nämlich weit genug von der Grundstücksgrenze entfernt, dann ist eine unzumutbare Verschattung ausgeschlossen. Denn die Abstandsflächenregelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine ausreichende Belichtung gewährleisten.

Sind aber die Abstandsflächen eingehalten, so bedeutet dies, dass nach Ansicht des Gesetzgebers eine ausreichende Belichtung vorhanden ist.

Diesen Grundsatz bestätigte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit eben dieser Begründung jüngst mit seinem Beschluss vom 27.07.2021, Az.: 7 B 33/21.

In diesen Fällen ist also eine Verschattung hinzunehmen. Ein Rechtsschutz ist nicht möglich.

Gerne prüfen wir aber für Sie, ob in Ihrem Fall eine unzumutbare Verschattung vorliegt und erfolgreich um gerichtlichen Rechtschutz ersucht werden kann.