Arbeitsverhältnis ohne Probezeit

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Für die ersten sechs Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses wird im Regelfall eine Probezeit vereinbart. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Weiterhin findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welches den Arbeitnehmer vor unberechtigten Kündigungen schützt, erst nach Ablauf von sechs Monaten Anwendung („Wartefrist“).

 

Arbeitsverhältnis ohne Probezeit

Der Arbeitnehmer sieht sich in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses stets der Gefahr ausgesetzt, dass sein Arbeitsverhältnis in sehr kurzer Frist und ohne besonderen Grund wieder beendet werden kann. Arbeitnehmer, die zugunsten eines neuen Arbeitsplatzes eine alte und sichere Beschäftigung aufgeben, haben daher häufig ein Interesse daran, die Probezeit entfallen zu lassen.

Bei vereinbartem Entfall der Probezeit findet sich im Arbeitsvertrag häufig die Formulierung: „Probezeit entfällt“. Mit dieser Formulierung allein ist dem Arbeitnehmer jedoch nicht unbedingt geholfen. Denn die Formulierung „Probezeit entfällt“ bezieht sich zunächst einmal nur darauf, dass die verkürzte Kündigungsfrist von nur 2 Wochen in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung findet. Entscheidend ist aus Arbeitnehmersicht aber das sofortige Eingreifen des gesetzlichen Kündigungsschutzes (KSchG) vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an, also der Wegfall der „Wartfrist“. Denn nur dann kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht grundlos kündigen.

 

Praxistipp:

In der Praxis empfiehlt sich für Arbeitnehmer, die sicher gehen wollen, im neuen Arbeitsverhältnis von Anfang an vollen Kündigungsschutz zu haben, folgende Formulierung im Arbeitsvertrag:

Auf eine Probezeit wird verzichtet. Es wird vereinbart, dass die gesetzliche Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.“

Haben Sie weitere Fragen zu der Formulierung eines Arbeitsvertrages, rufen Sie uns an, auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20 (8:30 Uhr bis 18:00 Uhr). Näheres zum Arbeitsvertrag finden Sie hier