Eigentlich handelt es sich um ein alt bekanntes Thema.
Dennoch sah sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westphalen (OVG NRW) dazu veranlasst, in einem aktuellen Beschluss vom 05.02.2021, Az.: 7 B 734/20, nochmals die Bedeutung der Bestandskraft einer Baugenehmigung zu betonen.
Demnach ist der Rechtschutz gegen das Bauvorhaben eines Nachbarn dann ausgeschlossen, wenn die Baugenehmigung in Bestandskraft erwachsen ist. Diese tritt mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.
Wurde die Baugenehmigung des Nachbarn mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen an den um Rechtsschutz Ersuchenden zugestellt, dann endet die Klagefrist nach Ablauf eines Monats ab dem Tag des Zugangs.
Erlangte er aufgrund von Bautätigkeiten auf dem Nachbargrundstück Kenntnis von der Baugenehmigung, dann endet die Klagefrist spätestens nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung oder ab dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis hätte erlangen können (!).
Tritt die Bestandskraft mit Ablauf der Klagefrist ein, so kann selbst eine offensichtlich und evident rechtswidrige Baugenehmigung nicht mehr angegriffen werden kann.
Auch kann dann die Bauaufsichtsbehörde nicht mehr gerichtlich dazu gezwungen werden, gegen das rechtswidrige Bauvorhaben einzuschreiten. Denn die Bestandskraft und der hieraus erwachsende Bestandsschutz schützen den Bauherrn auch vor einem behördlichen Einschreiten.
Vor diesem Hintergrund ist es dringend anzuraten, schnellstmöglich eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück überprüfen zu lassen und ggf. Klage gegen diese einzureichen, wenn sie sich als rechtswidrig erweisen sollte.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei.