Maß der baulichen Nutzung drittschützend bzw. nachbarschützend?

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Das Maß der baulichen Nutzung betrifft – wie der Wortlaut vermuten lässt – die Größe der baulichen Nutzung. Durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Sinne des zweiten Abschnitts der Baunutzungsverordnung (BauNVO), also der §§ 16 ff., kann insbesondere festgelegt werden, wie hoch ein Gebäude sein darf, wie viel Grundstücksfläche überbaut werden darf und wie viele Vollgeschosse zulässig sind.

Obwohl diese Festsetzungen ein erhebliches Konfliktpotential im Hinblick auf die Nachbarbebauung haben, ist problematisch, ob sie drittschützend bzw. nachbarschützend sind. Das bedeutet: Ein Dritter oder ein Nachbar dürfte sich gegen ein Bauvorhaben gerichtlich zur Wehr setzen, wenn dies gegen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verstößt und er hierdurch beeinträchtigt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jüngst im Urteil vom 09.08.2019, Az.: 4 C 7.17, entschieden, dass auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung drittschützend sind, wenn

„solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis [stehen].“

Das gilt jedoch nur dann, wenn ein Bebauungsplan besteht. Denn nur dann gibt es auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und eine Plankonzeption.

Das bedeutet, dass diese Rechtsprechung des BVerwG nicht auf Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB übertragbar ist.

Das stellte auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westphalen in einem aktuellen Beschluss vom 19.05.2021, Az.: 10 B 688/21, nochmals deutlich klar.

Im unbeplanten Innenbereich sind Bauvorhaben, die „zu groß sind“ also nur dann durch einen Nachbarn angreifbar, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wurde.

Sollten Sie sich durch ein Bauvorhaben Ihres Nachbarn in Ihren Rechten verletzt fühlen, prüfen wir gerne, ob ein Rechtsschutz hiergegen möglich ist.