Aufwendungen für Einbauküchen bei Vermietung und Verpachtung

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Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellt sich bei vielen Investitionen die Frage, ob es sich um Erhaltungsaufwand, um Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB), um Anschaffungskosten (§ 255 Abs. HGB), anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs.1 Nr. 1a EStG) oder um eine Investition in ein einzelnes Wirtschaftsgut handelt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Abgrenzung Erhaltungsaufwendungen und Herstellungs-/Anschaffungskosten

Die Abgrenzung ist besondere relevant, da Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten gemäß § 9 EStG entweder sofort abgezogen oder gemäß § 82b Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in einem Zeitraum von 2 bis 5 Jahren gleichmäßig verteilt werden können.

Dagegen können Herstellungs- und Anschaffungskosten nur über den Zeitraum der Nutzungsdauer, dass bedeutet bei Gebäuden in der Regel über 50 Jahre abgeschrieben werden.

Bei einzelnen Wirtschaftsgütern, die keine wesentlichen Bestandteilen von Gebäuden sind, bemisst sich die Abschreibung nach der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

Daher ist die Frage, ob Erhaltungsaufwendungen, Herstellungs- und Anschaffungskosten oder Kosten für ein einzelnes Wirtschaftsgut vorliegen, immer wieder Gegenstand von finanzgerichtlichen Verfahren.

Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat am 03.08.2016 unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 entschieden, dass die Kosten für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte  (Kühlschrank/Dunstabzugshaube)) in einer vermieteten Wohnung keine Erhaltungsaufwendungen darstellen und daher nicht sofort bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Einbauküche ist über die Dauer der Nutzung, d.h. über 10 Jahre, abzuschreiben.

In vorherigen Urteilen vertrat das Gericht noch die Ansicht, dass Aufwendungen für die Spüle und Herd als  sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand zu bewerten waren.

Diese Rechtsprechung hat sich geändert. Die Einordnung als Erhaltungsaufwand scheidet nunmehr aus.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass Erhaltungsaufwand regelmäßig vorliegt, wenn bereits vorhandene Teile eines vermieteten Gebäudes erneuert werden, ohne dass dies zu einer Erweiterung oder einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes – und damit zur Annahme von Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs – führt.

Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes

Bei der steuerlichen Einordnung der Einbauküche ist entscheidend, ob es sich hierbei um einen Teil des Gebäudes handelt und damit verbundene Kosten als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand zu beurteilen sind. Ein Teil des Gebäudes wäre die Küche, wenn diese einen wesentlichen Bestandteil darstellen würde.

Nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zählen zu den wesentlichen Bestandteilen solche Bestandteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Nicht als Gebäudebestandteil anzusehen sind dagegen Wirtschaftsgüter, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt werden. (§ 95 Abs. 2 BGB).

Nach diesen Grundsätzen hatte bereits der Bundesgerichtshof Einbauküchen im Regelfall die Eigenschaft als einem wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes abgesprochen, dem sich der Bundesfinanzhof jetzt anschließt.

Dieses hat zur Folge, das Wohngebäudeeinrichtungen und damit auch Einbauküchen im Einkommensteuerrecht dann als (unselbständiger) Gebäudebestandteil angesehen. Damit scheidet die Einordnung der Kosten für die Einbauküche als sofort abziehbare Werbungskosten aus.

Abschreibung über 10 Jahre

Da es sich den einzelnen Bestandteilen einer Einbauküche nicht um ein Gebäudeteil handelt, ist es als einheitliches Wirtschaftsgut einzuordnen und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung aufzuteilen. Das Gericht ging bei der Bestimmung der Nutzungsdauer von den durch die Finanzbehörden ausgegebenen AfA-Tabellen aus, die eine regelmäßigen Nutzungsdauer für neu angeschaffte Einbauküchen von zehn Jahren festlegen..

Hinweise

Kosten für Wohnungseinrichtungen, die keine wesentliche Bestandteile von Gebäuden sind, werden über die Dauer der Nutzung gleichmäßig abgeschrieben